Der Fixkosten­degressions­abschlag FKDA 2017

Neu­regelung zur Kranken­haus­finanzierung

Seit 2016 wird die Mengensteuerung unter dem Krankenhausstrukturgesetz neu geregelt und soll mit dem 2017 in Kraft tretenden Fixkostendegressionsabschlag weiter reguliert werden. Lesen Sie hierim Detail, was hinter dem Fixkostendegressionsabschlag steckt.

Die Vorläufer des Fixkostendegressionsabschlags

Grundsätzlich ist festzuhalten, dass wir heute in einem dual finanzierten stationären Gesundheitswesen leben. Die Einführung dieses zweigleisigen Systems begann mit dem Krankenhausfinanzierungsgesetz von 1972, in dem festgelegt wurde, dass laufende Betriebskosten von den Krankenkassen durch Fallpauschalen und Pflegesätze abgedeckt und Investitionen von den Länder geleistet werden müssen. 28 Jahre später führte man im Zuge der Reform der gesetzlichen Krankenversicherung, das German Diagnosis Related Groups System, kurz DRG-System, ein, in dem die verschieden Fallpauschalen genauer definiert wurden. 2009 verabschiedete man dann im Krankenhausentgeldgesetz den Vorgänger des bevorstehenden Fixkostendegressionsabschlags (FKDA), der sich damals Mehrleistungsabschlag (MLA) nannte und das Ziel hatte künstliche Fallzahlsteigerungen der Krankenhäuser, und damit verbunden Mehrausgaben der Kassen zu unterbinden. Seit 2016 wird die Mengensteuerung unter dem Krankenhausstrukturgesetz neu geregelt und soll mit dem 2017 in Kraft tretenden Fixkostendegressionsabschlag weiter reguliert werden.

Definition und Berechnung des Fixkostendegressionsabschlags

Jedes Jahr treten immer wieder neue Gesetze in Kraft. Aber was versteckt sich hinter diesen bürokratischen Floskeln und was versteht man unter einem Fixkostendegressionsabschlag? Zunächst soll er die Ausgaben der Krankenkassen mindern und die Krankenhäuser dazu anhalten, die Kosten möglichst gering zu halten. Aber natürlich soll es nicht nur Restriktionen geben, auch die Zuschläge für besondere Leistungen werden neu festgelegt und sollen den Krankenhäusern Anreiz zur Qualitätssteigerung geben. So bekommen Kliniken mit besonderen Schwerpunktzentren zukünftig mehr Unterstützung und sollen im Rahmen des Hygieneförderprogramms dazu ermutigt werden mehr in die Reinigung der Behandlungsumgebung zu investieren. Engagieren sich Krankenhäuser aber nicht oder nur in geringem Maße für die Qualitätssteigerung des gemeinsamen Gesundheitssystems, indem sie sich beispielsweise nicht an der Notfallversorgung beteiligen, so müssen sie Abschläge nach dem Krankenhausentgeltgesetz laut § 4 leisten und ab dem nächsten Jahr, gemäß dem neuen Fixkostendegressionsabschlag, auch für zusätzlich vereinbarte Leistungen tiefer in die Tasche greifen als bisher.

Wie hoch der Abschlag jeweils sein wird ist variabel und bis zum aktuellen Zeitpunkt noch nicht endgültig festgelegt. Als Grundlage für die Berechnung gilt die Voraussetzung, dass die Kosten im Krankenhaus in einen fixen und einen variablen Teil separiert werden können, wobei fixe Kosten belegungsunabhängig und variable Kosten abhängig von den zu behandelnden Belegungsfällen sind. Da die Fixkosten zum größten Teil schon innerhalb der regelhaft vereinbarten Leistungen abgedeckt werden, soll für Mehrleistungen ein Abschlag auf die fixen Kosten im Rahmen der DRG-Vergütung festgelegt werden. Da es aber schon vor Einführung des Fixkostendegressionsabschlags zwischen den Parteien zu Diskussionen ohne finale Einigung kam, wurde der Beitrag für die Jahre 2017 und 2018 zunächst durch den Gesetzgeber offen auf 35 % festgelegt. Die allgemeinen Meinungen gehen, abhängig von der jeweiligen Zugehörigkeit der Befragten natürlich weit auseinander. So sehen Krankenhäuser den Wert zwischen 0 % und 30 % und Krankenkassen eher zwischen 60 % und 100 % des jeweiligen Fixkostenwertes des Krankenhauses. Bis es hier zu einer Einigung kommt, wird es noch einige Zeit dauern.

Zu den Uneinigkeiten der beteiligten Partner kommen außerdem weitere Probleme für die Berechnung des Abschlages auf die Kliniken und Leistungsgeber zu. So ist die Ermittlung eines exakten Wertes dahingehend kompliziert, dass die Berechnung auf Grundlage der Fixkosten eines Krankenhauses passiert und diese gesetzlich nicht scharf genug definiert sind. Außerdem findet in den Krankenhäusern meistens keine getrennte Erfassung von fixen und variablen Kosten statt, so dass es nur sehr schwer möglich sein wird eine genaue Festlegung des Fixkostendegressionsabschlags zu gewährleisten.

Anwendung des Fixkostendegressionsabschlags

Beantragt ein Krankenhaus bei der gesetzlichen Krankenkassen, im Vergleich zum vorangegangenen Jahr, Mehrleistungen nach E1 (Fallpauschalen), so ist der Abschlag auf die Fixkosten auch dann zu zahlen, wenn die Mehrleistungen nur teilweise, oder sogar überhaupt nicht erbracht werden. Im Vergleich zum früheren Mehrleistungsabschlag ist der FKDA aber nicht zu zahlen, wenn lediglich Antrag nach E2 (Zusatzentgelte) oder E3 (neue Untersuchungs- und Behandlungsmethoden) gestellt wurde. Ab dem kommenden Jahr ist die Höhe des Abschlages jeweils für drei Jahre festzulegen und staffelt sich dann wie folgt: der volle FKDA ist nur für die Erbringung aller vereinbarten Mehrleistungen für stationäre somatische Leistungen aufzuwenden, bei nicht mengenanfälligen Krankenhausleistungen, wie beispielsweise Geburten, Herzinfaktbehandlungen, Behandlung urologischer Erkrankungen oder Bypass-Operationen sind nur 50 % zu erbringen und bei besonderen Leistungen, darunter Transplantationen, die Behandlung von Schwerbrandverletzten oder die Versorgung von Frühgeborenen entfällt der Fixkostendegressionsabschlag gänzlich.

Auswirkungen auf die Budgetgestaltung und -verhandlungen von Krankenhäusern

Im Vergleich zu den zuvor gültigen Regulations-Instrumenten ist es von Vorteil, dass die Höhe des Fixkostendegressionsabschlags keine Auswirkungen auf die Festlegung des Landesbasisfallwertes hat und somit die “doppelte Degression” gestoppt wird, die zuvor immer wieder zu Minderungen der Fallpauschalen geführt hatte. Allerdings ist der Abschlag für Kliniken relativ hoch, da dieser von den Kassen unter bestimmten Umständen bis zu 50% erhöht werden kann, vor allem wenn der Fixkostenanteil des jeweiligen Krankenhauses die vom Gesetzgeber festgelegten 35 % überschreitet, was sich aber bisher, aus genannten Gründen, schwer exakt ermitteln lässt.

Krankenhäuser werden auf Grund des Fixkostendegressionsabschlags künftig genauer auf ihre individuelle Fallquote achten, was den Vorteil einer hohen Kostenersparnis für die Krankenkassen mit sich bringt, jedoch auch dazu führt, dass das Behandlungsspektrum der einzelnen Gesundheitseinrichtungen eingeschränkt wird.

Die 2017 in Kraft tretenden Regelungen sind in ihrer Gesamtheit relativ komplex, weshalb es wichtig ist, den betroffenen Entscheidern die Feinheiten des Gesetzestextes genau zu erläutern und ihnen bei der Umsetzung und Planung von opportunen Vorgehensweisen und Alternativen unter die Arme zu greifen. Hier unterstützen wir Sie bezüglich Ausnahmeregelungen, Strategien zur Kompensation des Abschlags durch die effiziente Ausnutzung der Zuschlags-Neuregelungen und der Schaffung eines übersichtlichen Budgetplans, durch eine ordentlich getrennte Darstellung der fixen und variablen Kosten.

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