Neue Strahlenschutz­verordnung und neues Strahlenschutzgesetz – was ändert sich in 2019?

Ab dem 31.12.2018 wird das neue Strahlenschutzgesetz in Kraft treten. In diesem Artikel erfahren Sie welche Neuerungen sich durch das neue Gesetz ergeben und welchen Einfluß das auf die Radiologie hat.

Was hat sich durch die neue Gesetzgebung verändert?

Für die künftige Inbetriebnahme einer Röntgenanlage ist nach § 19 StrlSchG die zuständige Behörde im Vorfeld mit einer Frist von vier Wochen zu informieren. Auf den Strahlenschutzbeauftragten kommen strengere Melde- und Aufzeichnungspflichten zu. Künftig ist auch zu dokumentieren, wieviel Strahlung die Patienten ausgesetzt wurden. Sollten Referenzwerte überschritten werden, ist dies nach § 90 StrlSchG dem Bundesamt für Strahlenschutz (BfS) zu melden. Waren die Medizinphysiker bisher nur in der Strahlentherapie und der nuklearmedizinischen Therapie notwendig, so ergibt sich für diese Berufsgruppe nun ein weiteres Aufgabenspektrum. Die Einbindung eines Medizinphysikers ist nach § 131 StrlSchV nun zwingend erforderlich, sobald die Einrichtung einen Röntgenstrahler betreibt. Ob ein Medizinphysiker direkt eingestellt oder ein Dienstleistungsvertrag mit einem externen Medizinphysiker eingegangen wird, kann im Einzelfall entschieden werden und ist von betriebswirtschaftlichen Faktoren abhängig.

Welche Auswirkungen hat die neue Strahlenschutzverordnung auf das Fachgebiet Radiologie

Für die Arbeit in der Radiologie wird es durch die neue Strahlenschutzverordnung einige Änderungen geben, die wesentlichen Einfluss auf den Anwendungsbereich von Röntgenstrahlung nimmt, als auch organisatorische und personelle Neuerungen mit sich führt.

  • Zulässigkeit der Früherkennung asymptomatischer Patienten Durch diese Änderung soll es künftig erlaubt sein, dass Röntgenstrahlung als individuelle Früherkennungsmaßnahme, außerhalb von Screening-Programmen, zugelassen sein soll. (§ 84 StrlSChG, §25 Abs. 4a SGB V n.F.,vgl. auch Art. 55 Abs. 2 lit. h RL 2013/59/Euratom)
  • Änderungen in der Teleradiologie sollen sicherstellen, dass der Teleradiologe in der Region des Untersuchungsortes tätig ist, damit er persönlich verfügbar ist, falls er benötigt wird. Zudem muss es ein Gesamtkonzept geben, dass die Verfügbarkeit des Teleradiologiesystems gewährleistet, eine Anwesenheit eines Teleradiologen, bzw. Fachkundigen sicherstellt und die Einbindung des Teleradiologen in den klinischen Betrieb einplant, um eine Untersuchungsqualität auch bei komplexen Untersuchungssituationen sicherzustellen. (§Abs. 2 StrlSChG)
  • Bewertungsverfahren Rechtfertigung Verfahren, bei denen Mensch und Umwelt ionisierender Strahlung ausgesetzt sein können, müssen zukünftig das Bewertungsverfahren der Rechtfertigung durchlaufen, wobei der wirtschaftliche, gesellschaftliche oder anderweitige Nutzen mit einer möglicherweise einhergehenden gesundheitlichen Beeinträchtigung abgewogen werden muss. (§6 Abs. 1 StrlSchG)

Vertragliche Vereinbarungen sorgen für Klarheit

Für größere Einrichtungen, die mehrere Strahlenschutzbeauftragte beschäftigen, wird künftig genau zu regeln sein, wie die Verantwortung zwischen den Strahlenschutz-beauftragten verteilt ist. Um hier maximale Transparenz zu schaffen, sind auf der Grundlage des § 44 der Strahlenschutzverordnung vertragliche Vereinbarungen zwischen den Strahlenschutzbeauftragten zu treffen. Dabei ist auch der Medizinphysiker einzubeziehen. Der Gesetzestext sieht vor, den Vertrag der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen ist.

Neue Aufbewahrungsfristen für Aufzeichnungen

Bei den Aufzeichnungen ist künftig eine längere Aufbewahrungsfrist einzuhalten. Die Dokumentation zur Abnahmeprüfung muss nach § 117 StrlSchV für die Dauer des Betriebs und drei Jahre (bislang zwei Jahre) nach dem Abschluss der nächsten vollständigen Abnahmeprüfung aufbewahrt werden.

Prüfung durch die zuständigen Behörden

Die zuständigen Behörden werden die Einhaltung des Gesetzes und der Verordnung durch Vor-Ort-Prüfungen sicherstellen. Nach § 149 StrlSchV richten sich die zeitlichen Abstände der Prüfungen nach der Art und des Ausmaßes des mit der jeweiligen Tätigkeit verbundenen Risikos, wobei die Verordnung die zeitlichen Abstände zwischen einem und sechs Jahren vorsieht.

Fazit und Ausblick

Die Einhaltung der neuen Gesetzgebung beim Strahlenschutz erhöht die Anforderungen, die an die Strahlenschutzbeauftragten gestellt sind. Die Zusammenarbeit zwischen den Strahlenschutzbeauftragten unter Einbeziehung der Medizinphysiker bedarf der vertraglichen Vereinbarung. Dies erscheint auch notwendig, um die Transparenz der Arbeitsabläufe und Verantwortlichkeiten sicherstellen zu können. Für die medizinischen Anwender ergibt sich die Schwierigkeit, dass durch die Zusammenfassung aller Anwendungsgebiete ionisierender Strahlen, von der Medizin über die Industrie bis hin zur Nuklearmedizin nicht die für sie wesentlichen Bestimmungen hintereinander weg strukturiert in einem Regelwerk erscheinen. Die  Röntgenverordnung beispielsweise konnte damals als Leitfaden für ein Qualitätsmanagementsystem gelesen werden, was nun wegfällt, so dass mehr Zeit aufgewendet werden muss, um die relevanten Bestimmungen zu finden. Wenn Sie das neue Strahlenschutzgesetz (Strl SchG) im Detail lesen möchten, finden Sie dieses hier. Die neue Strahlenschutzverordnung (Strl SchV) vom 29. November 2018 können Sie unter folgendem Link finden.

 

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