Die neue EU-Datenschutz-Grundverordnung
Die EU-Datenschutz-Grundverordnung trat bereits zum 24. Mai 2016 in Kraft. Derzeit beschäftigen sich jedoch die Mitgliedstaaten der EU damit, die jeweils national geltenden Gesetzesgrundlagen an die Regelungen der neuen Verordnung anzupassen. Deutschland muss sein Datenschutzrecht bis Mai 2018 assimilieren, wie auch die entsprechenden Strukturen in Behörden und Unternehmen. Die Neustrukturierungen und Anpassungen treten zum 25. Mai 2018 in Kraft. Hauptsächlich das Bundesdatenschutzgesetz unterliegt zahlreichen Strukturänderungen – erweitert um die neue europäische Datenschutzgrundverordnung, die also solche in Deutschland unmittelbar gilt.
Im Wesentlichen sind in dieser Verordnung die Rechtsgrundlagen bezüglich der Datenverarbeitung, den Rechten der Betroffenen und den Pflichten der Verantwortlichen normiert. Die verschärften Bestimmungen verfolgen das Ziel, EU-Bürgern eine umfänglichere Kontrolle über ihre Daten zu ermöglichen – gleichermaßen sollen Unternehmen durch eine gewisse Wettbewerbsgleichheit profitieren. Durch ein gemeinsames Regelwerk für alle Unternehmen, die in der EU Daten speichern und verarbeiten, soll das wirtschaftliche Handeln transparenter und fairer gestaltet werden.
Was gilt es zu beachten?
- Bisherige Formulare, Einwilligungen und Datenschutzerklärung prüfen/ anpassen
- Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten anlegen
- Prozesse definieren
- Prozesshandbuch erstellen
- Optional: Datenschutzbeauftragten benennen
- Optional: Datenschutz-Folgeabschätzung
- Optional: Schulungsplan anfertigen
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